{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nBei einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Es handle sich um ein chronisches Syndrom mit vielfältigen, rezidivierenden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Meist bestehe eine komplizierte medizinische Vorgeschichte mit vielen körperlichen Diagnosen und einer Vielzahl von behandelnden Ärzten. Da Schmerzsymptome ganz allgemein und regelmässig durch seelische Einflüsse modifiziert würden, sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zu stellen, wenn sie in Verbindung mit gravierenden emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete und durch die Schmerzsymptome eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung erfolge. Bei der somatoformen Schmerzstörung habe die Beschwerdeschilderung meist einen appellativen Charakter, die Lokalisation wechsle weitgehend regellos und es finde sich keine eindeutige Periodik. Zudem müsse der Beginn der Schmerzsymptomatik mit einer emotionalen Konfliktsituation oder einem psychosozialen Problem in engem kausalen Zusammenhang stehen.\nEs seien auch früher schon demonstrierte Schmerzen und Verdeutlichungstendenzen und eine Simulation beschrieben worden. Ein demonstrierter Schmerz entspreche aber nicht einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastung, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung als Hauptursache oder als wesentlicher Aspekt bei der Aufrechterhaltung gefordert werde. Es bestehe bei einer solchen Form der Demonstration kein innerpsychischer Konflikt, sondern eine «bewusste Handlungsweise». Die psychodynamischen Anteile, die zum Teil unbewusst seien und die den Patienten mit einer solchen Störung auch sehr stark leiden liessen, seien dann nicht mehr gegeben, wenn die Symptomatik präsentiert und absichtlich erzeugt werde. Gegen eine somatoforme Schmerzstörung spreche auch, dass parallel zu den Schmerzen jeweils andere psychiatrischen Symptome präsentiert würden, die also als zusätzliche bewusste simulierte Symptome (z.B. Stimmenhören, Vergesslichkeit) einzustufen seien.\nAndererseits sei festzuhalten, dass die Schmerzstörungen tatsächlich in einer engen zeitlichen Übereinstimmung mit der Eheschliessung aufgetreten seien und wegen der erheblichen ehelichen Probleme, über die der Explorand jetzt auch offen berichte, ein ursächlicher Zusammenhang gegeben wäre. Der Explorand gebe aber auch an, dass er wegen seiner Schmerzsymptome von den Personen seines familiären Umfeldes verlacht werde, vor allem auch von seiner Frau. Insofern bestehe auch ein recht vordergründiger und bewusster Zusammenhang. Um seinen Stolz nicht zu verlieren und das Gesicht wahren zu können, sei deshalb auch eine bewusste Flucht in die Rolle des Schwerkranken nachvollziehbar. Damit könne er seine ehelichen Probleme begründen. Typisch für dieses Verhalten sei auch, dass der Explorand weniger von den Beschwerden selbst spreche, wenn er danach gefragt werde, als davon, was die Ärzte sagten und er verwende diagnostische Begriffe (Fibromyalgie, Panikattacken, Augenarzt-Probleme, Magensäure-Problem, Migräne-Kopfschmerzen usw.), die in seinem Sprachgebrauch fremd seien. Bei Nachfragen, seine erlebten Beschwerden zu beschreiben, habe er Schwierigkeiten. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10-Kriterien (F45.4) könne aus den genannten Gründen nicht diagnostiziert werden. Auf die Diskussion von Ausnahmefällen (sog. Förster-Kriterien) werde deshalb verzichtet. Für die zusätzlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, nämlich die autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3), gelte nichts anderes. Hinzu komme, dass eine solche Vielzahl von betroffenen Organsystemen, wie vom Exploranden angegeben, gemäss ICD-10 gar nicht vorgesehen sei. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass manche Beschwerden sich auch noch zusätzlich widersprächen, so z.B. ein ständiger Appetitverlust mit Erbrechen und Durchfällen bei gleichzeitiger erheblicher Gewichtszunahme in den letzten Jahren von über 10 kg."}