{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nGemäss dem interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachten der F.___, vom 27. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im November 2007 rheumatologisch (Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), neurologisch (Prof. Dr. med. M.___) und psychiatrisch (Dr. med. N.___) begutachtet. Die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lautete: «St.n. mittelgradiger depressiver Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10». Die weiteren Diagnosen (Emotional instabile Persönlichkeitszüge ohne eigenständigen Krankheitswert Z73.1; Diffuses, ätiologisch nicht zuordenbares Schmerzsyndrom; Verdacht auf Migräne ohne Aura G43.0; Anamnestisch arterielle Hypertonie; Anamnestisch Asthma bronchiale; Adipositas) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, der Explorand beklage ein seit ca. zwei Jahren manifestes und subjektiv unerträgliches multilokuläres Schmerzsyndrom, Wetterfühligkeit, Magenbeschwerden, Schwindel-, Schweissausbrüche, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Im Ergebnis bisheriger Abklärungen seien u.a. die Diagnosen Fibromyalgie, mittelgradige depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeit im Sinne von emotional-impulsiven Zügen, histrionische Persönlichkeitsstörung und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden, eine Myopathie bei unauffälligem EMG sei weitgehend ausgeschlossen worden. Anlässlich der Untersuchungen zur Begutachtung seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden. Es habe weder ein rheumatologisches, noch ein neurologisches, noch ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Explorand, wie im psychiatrischen Gutachten ausgeführt, vorübergehend an einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten habe, welche unter adäquater medikamentöser Behandlung vollumfänglich remittiert sei. Aktuell liege eine depressive Störung mit eigenständigem Krankheitswert nicht mehr vor. Eine andere psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht festgestellt worden. Demnach bestehe keine Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert. Ebenso wenig lasse sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung stellen. Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Exploranden sowohl die bisherige als auch alle altersgemässen anderen leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Std. pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Auszuschliessen seien körperlich schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenke. Dabei ergebe sich kein besonderes Tätigkeitsprofil. Es bestehe keine Leistungsminderung (IV-Nr. 30.3 S. 25 ff.).\n5. Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 präsentierte sich demgegenüber wie folgt:\n5.1 Laut interdisziplinärem versicherungsmedizinischem Gutachten der F.___ vom 27. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer dort im Oktober/November 2012 rheumatologisch (Dr. med. L.___), neurologisch (Dr. med. O.___) und psychiatrisch (Dr. med. Dipl.-Psych. J.___) begutachtet. Seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Das multilokuläre Schmerzsyndrom mit vertebraler bis spondylogener Symptomatik zervikothorakal sowie thorakolumbal, beginnende degenerative Skelettveränderungen, periartikuläre Beschwerden, hauptsächlich im Bereich der Kniegelenke, zum Explorationszeitpunkt weniger im Bereich beider Ellbogen, die arterielle Hypertonie sowie die Adipositas haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.\nIm Rahmen der Beurteilung und Prognose wurde aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen angegeben, der 44-jährige, aus der Türkei stammende Explorand habe keine Berufsausbildung und sei als 12-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er habe bis zu seiner Eheschliessung im Jahr 2005 überwiegend als Lagerist, zuletzt über zehn Jahre am gleichen Arbeitsplatz, gearbeitet. In einem ersten interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachten vom 27. Juni 2008 sei aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Remission der mittelgradigen depressiven Störung (F32.10) festgestellt worden. Hinsichtlich der Persönlichkeit seien emotional instabile Persönlichkeitszüge ohne eigenständigen Krankheitswert (Z73.1) attestiert worden. Die Schmerzsymptomatik sei weiterhin als diffus bezeichnet worden und habe ätiologisch nicht zugeordnet werden können. Am 20. April 2009 sei nach über zweijähriger ambulanter Behandlung vom Externen Psychiatrischen Dienst folgende Epikrise gestellt worden: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen (F61.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)."}