{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n3.3 Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, die Darstellung der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung, wonach die F.___ zu den im Einwandverfahren vorgebrachten medizinischen Rügepunkten zum polydisziplinären Fachgutachten Stellung genommen habe, treffe mangels Zustellung derselben nicht zu; die F.___ und die involvierten Gutachter (inkl. Dr. med. Dipl.-Psych. J.___) seien gerichtlich zu beauftragen, die Ergänzungsfragen Nr. 1 bis 20 schriftlich zu beantworten und zum Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde vom 21. August 2014, Rechtsbegehren, S. 2. Ziff. 4 und 5).\nEs trifft zu, dass die IV-Stelle – auf den Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 und dessen Eingabe vom 8. Juli 2013 hin sowie nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 3. September 2013) – es als notwendig erachtete, die F.___ bezüglich des erneuten Einwandes des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 sowie der medizinischen Beurteilung des Psychiaters Dr. med. G.___ Stellung nehmen zu lassen (IV-Nr. 117 S. 2 und 118). Der F.___ wurden dementsprechend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 samt Beilagen (Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2013 und Strafregisterauszug vom 21. Februar 2013) zur Stellungnahme zugestellt (IV-Nr. 118). Der Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 mit den darin gestellten Ergänzungsfragen (IV-Nr. 111) wurde der F.___ dagegen nicht zur Vernehmlassung übermittelt.\nDazu ist festzuhalten, dass den Versicherten vor Anhandnahme der Begutachtung der Fragekatalog zu unterbreiten ist; gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu gewähren, Zusatzfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Die versicherte Person hat kein Recht auf das Stellen von Zusatzfragen. Welche Fragen den Experten unterbreitet werden, unterliegt im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts von Amtes wegen dem Ermessen des Versicherungsträgers. Nach Erstattung des Gutachtens – und noch vor dem Vorbescheid – kann die versicherte Person die Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung beantragen. Dieses Recht leitet sich direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ab. Die IV-Stelle kann aber von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten oder von einer neuen Begutachtung absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 261 f. Rz. 1376 f.).\nDas Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Gutachtern der F.___ ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 samt Beilage, jedoch nicht den Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 mit den zu stellenden Ergänzungsfragen zur Vernehmlassung zuzustellen, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer erst mit Einwand vom 10. Mai 2013 gestellten weiteren Ergänzungsfragen der F.___ zur Stellungnahme vorzulegen, nachdem sie die vom Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 gestellten (und auch von den F.__-Gutachtern beantworteten) Ergänzungsfragen zugelassen hatte (vgl. IV-Nr. 82 S. 2 f. und 104.2 S. 50 ff.). Auch dem mit Eingabe vom 12. September 2012 der IV-Stelle zugestellten Fragenkatalog des Beschwerdeführers kann keine Frage entnommen werden, welche im Gutachten nicht beantwortet worden wäre (vgl. IV-Nr. 94 S. 3 ff. und 104.2 S. 40 ff.). In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin konnte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsreche hinreichend wahrnehmen (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 19. September 2012 [IV-Nr. 97]). Am 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer das F.___-Gutachten vom 27. Februar 2013 zur Vernehmlassung zugestellt. Die gesetzte vierzehntägige Vernehmlassungsfrist liess er in der Folge ungenutzt verstreichen (IV-Nr. 105). Eine Erläuterung, Ergänzung oder eine neue Begutachtung hätte er noch vor dem Vorbescheid vom 4. April 2013 beantragen müssen. Die IV-Stelle durfte sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens darauf beschränken, lediglich den erneuten Einwand des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2012 (IV-Nr. 115 S. 1 f.) samt Beilage (Bericht von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2013 [IV-Nr. 115 S. 3 ff.]) den F.___-Gutachtern zur Stellungnahme zuzustellen, zumal auch darin auf die strafrechtliche Verurteilung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz, die Aberkennung der Fahreignung infolge Benzodiazepin-Abhängigkeit, dagegen die Bejahung der Arbeitsfähigkeit (inkl. Staplerfahren), das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung und die widersprüchliche Einschätzung der depressiven Episode hingewiesen wurde. Dazu nahm der Chefarzt der F.___ am 4. Februar 2014 denn auch ausführlich Stellung (IV-Nr. 122). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.\nNach dem Gesagten besteht kein Anlass für gerichtliche Feststellungen im Sinne der in der Beschwerde vom 21. August 2014 (S. 3) gestellten Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5. Ebenso wenig sind die involvierten F.___ -Gutachter gerichtlich zu beauftragen, die im Einwand vom 10. Mai 2013 wiedergegebenen Ergänzungsfragen Nr. 1 bis 20 zu beantworten. Es gilt überdies zu beachten, dass Feststellungsbegehren sowohl auf Verwaltungsstufe als auch vor Rechtsmittelinstanzen unzulässig sind, wenn - wie hier - ein Antrag auf Leistung gestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2011 vom 10. November 2011 mit Hinweisen). Demnach kann auf die erwähnten Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden.\n4. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf folgende medizinische Angaben ab:"}