{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nWie die RAD-Ärztin (Dr. med. K.___) in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2013 (IV-Nr. 114 S. 2) zu Recht ausführte, ist die Diskussion des Beschwerdeführers über die Identität und Herkunft des psychiatrischen F.___-Gutachters Dr. med. J.___ nicht nachvollziehbar. So teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2012 mit, es sei eine medizinische Begutachtung notwendig, welche von der F.___ durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, triftige Einwendungen gegen die Abklärungsstelle zu erheben und sich zum zugestellten Fragekatalog zu äussern. Die am Gutachten beteiligten Fachärzte seien noch nicht bekannt, die Namen würden direkt von der Abklärungsstelle mitgeteilt. Triftige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen könnten ab dem Zeitpunkt dieser Information innert 10 Tagen bei der IV-Stelle eingereicht werden (IV-Nr. 81). Nach Erhalt des Fahreignungsgutachtens erachtete die IV-Stelle die Veranlassung einer Begutachtung bei der F.___ nach wie vor als indiziert (vgl. Stellungnahme des RAD vom 12. Juli 2012, IV-Nr. 90 S. 2), weshalb die Sistierung des Gutachtensauftrags aufgehoben wurde. Dementsprechend bestätigte die F.___ der IV-Stelle am 24. August 2012, die offenen Untersuchungen könnten bei verschiedenen Psychiatern, u.a. auch bei Dr. med. Dipl.-Psych. J.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, durchgeführt werden. Ob auch der Beschwerdeführer von dieser Auftragsbestätigung mit den Namen des psychiatrischen Gutachters Kenntnis erhielt, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor (vgl. IV-Nr. 91 S. 1). Ebenfalls am 24. August 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich beim Rheumatologen Dr. med. L.___ in der F.___ zur Untersuchung einzufinden (IV-Nr. 91 S. 2 f.). Nachdem der Beschwerdeführer diesen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hatte, liess er in der Folge der IV-Stelle mit Eingabe vom 25. September 2012 mitteilen, er habe sich mit der Gutachterstelle in Verbindung gesetzt, um einen neuen Begutachtungstermin zu vereinbaren und diesen wahrzunehmen (IV-Nr. 99). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 forderte ihn die F.___ auf, sich am 9. November 2012 zur psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ und am 15. November 2012 zur rheumatologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___ in der F.___ einzufinden (IV-Nr. 103 S. 1 f.). Der Termin zur psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ wurde daraufhin vom Beschwerdeführer – ohne vorgängig Einwendungen gegen den psychiatrischen Gutachter erhoben zu haben – wahrgenommen (IV-Nr. 104.2 S. 2 und 33, 104.3 S. 2). Diese Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten.\nDem Einwand des Beschwerdeführers, er sei mangels Identifikationsmöglichkeit des psychiatrischen F.___-Gutachters nicht in der Lage gewesen, Ausstands- oder Ablehnungsgründe nach Art. 44 ATSG geltend zu machen, kann nicht gefolgt werden. Eine kurze Abklärung bei der F.___ oder im Internet hätte genügt, um zu erfahren, dass es sich bei Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ um einen bei der F.___ festangestellten psychiatrischen Gutachter handelt, der seine Fachausbildung «Psychiatrie und Psychotherapie» im Jahr 1988 in Deutschland erworben hat, welche seit dem 19. Mai 2011 anerkannt ist (siehe Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit [BAG], www.medregom.admin.ch; siehe auch SuisseMED@P Reporting 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Ziff. 5 Anhang, F.___, Ziff. 3.3). Demnach hätte der Beschwerdeführer allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ spätestens nach der Einladung zur Untersuchung vom 31. Oktober 2012 rechtzeitig geltend machen können, was er in der Folge jedoch unterliess. Eine Nachfrage zur Identität von Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ kann den Akten nicht entnommen werden. Stattdessen nahm er, ohne Einwendungen zur Person des psychiatrischen Gutachters zu erheben, an der Untersuchung vom 9. November 2012 teil. Die vom Beschwerdeführer angestellten Mutmassungen, wonach es sich beim Psychiater um einen aus Deutschland stammenden «fliegenden» Gutachter handle, der zur Begutachtung eingeladen worden sei, keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz habe, wahrscheinlich nicht über die Berufsausübungsbewilligung verfüge und auch nicht über hiesige medizinische Erfahrung verfüge, zielen ins Leere. Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter für eine Begutachtung eignet, ist, ob er über eine entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Dies ist beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ zweifellos der Fall. Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt im Übrigen auch nicht davon ab, ob der Gutachter über den FMH-Facharzttitel und/oder die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5, 9C_269/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2.1, 8C_65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 und 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer weder Einwendungen gegen den psychiatrischen Gutachter noch ein formelles Ausstandsbegehren stellt und sich in der Folge von diesem untersuchen lässt, dann aber nach Eingang des Gutachtens mit entsprechenden formellen Einwänden dessen Unverwertbarkeit verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.1)."}