{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n3.\n3.1 Im vorliegenden Fall ordnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (IV-Nr. 81) ein interdisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ an, wobei diese Abklärungsstelle - nach einer auf Wunsch des Beschwerdeführers angeordneten Sistierung des Gutachtensauftrags bis zum Eintreffen des Fahreignungsgutachtens des Instituts F.___ vom 29. Februar 2012 (vgl. IV-Nr. 83 und 89 S. 5 ff.) – direkt mit der Begutachtung beauftragt wurde (vgl. Stellungnahme des RAD vom 12. Juli 2012 [IV-Nr. 90] und Auftragsbestätigung der F.___ vom 24. August 2012 [IV-Nr. 91]). Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend machen, trotz entsprechendem Antrag sei das Zufallsverfahren nicht durchgeführt worden (Beschwerde, S. 5 und 42).\nGemäss Art. 72bis IVV (in der seit 1. März 2012 geltenden Fassung) haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat; die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Beschwerdegegnerin hat die Beauftragung der F.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P erfolgen lassen (vgl. IV-Nr. 81). Die F.___ wurde am 13. Januar 2012, somit nach dem Erlass des Grundsatzurteils des Bundesgerichts BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011, direkt als Gutachterstelle eingesetzt. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens macht es einen wesentlichen Unterschied aus, ob bei der Auftragsvergabe nicht umgesetzte Korrektive nach BGE 137 V 210 zu diesem Zeitpunkt erst Appellcharakter hatten oder ob es sich um durchsetzbare Beteiligungsrechte handelte (z.B. das Recht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern zu können [BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258]). Vor Implementierung von SuisseMED@P stellte die zufallsgeleitete Auftragsvergabe erst einmal eine bundesgerichtliche Appellanforderung dar, deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde überlassen war (BGE 137 V 210 E. 3.1.2 S. 243 und E. 5 S. 266). Aus dem Umstand, dass das polydisziplinäre Gutachten im vorliegenden Fall am 13. Januar 2012 nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde, kann der Beschwerdeführer, welcher zudem durch seine Rechtsvertretung (zunächst) weder gegen die Direktvergabe noch gegen die Auftragserteilung an die F.___ Einwendungen hatte erheben lassen (vgl. Eingaben vom 6. und 24. Februar 2012 [IV-Nr. 82 und 84]), demzufolge nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 4.2.1, 9C_547/2014 vom 31. Juli 2014 E. 2.3 und 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nahm denn auch zur Kenntnis, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn seine Praxis, Fälle mit einem vor dem 1. März 2012 in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip vergibt, aufgab (vgl. Replik vom 4. Dezember 2014, S. 2 Ziff. 12 [A.S. 71]).\nNach der bundesgerichtlichen Praxis ist allenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage bildet; ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen genügen dann schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Darauf wird im Folgenden noch einzugehen sein.\n3.2 Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. H.___ sei für die Begutachtung vom 9. November 2012 offenbar aus Deutschland in die Schweiz gereist. Es handle sich um einen «fliegenden» Arzt, der offenbar eigens von der F.___ zur Begutachtung in die Schweiz eingeladen worden sei. Der Gutachter habe offensichtlich keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz und verfüge wahrscheinlich auch nicht über eine hiesige Berufsausübungsbewilligung sowie entsprechende medizinische Erfahrung. Er sei auch nicht im Ärzteverzeichnis der FMH eingetragen. Allerdings gebe es auf der SIM-Liste einen Dr. J.___ aus Basel. Die RAD-Ärztin behaupte, dass es sich um diesen Gutachter handeln soll. Dies habe ihre telefonische Nachfrage ergeben. Dies könne allerdings aus mehreren Gründen nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, wer mit Dr. H.___ gemeint gewesen sei. Er sei mangels Identifikationsmöglichkeit des Arztes gar nicht in der Lage gewesen, Ausstands- oder Ablehnungsgründe nach Art. 44 ATSG geltend zu machen. Damit seien im Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung seine Mitwirkungsrechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und die Verfahrenskorrektive nach BGE 137 V 210 ff. verletzt worden (Beschwerde, S. 9 ff.)."}