{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n2.\n2.1 Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 21. August 2014 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (vgl. Aktenseite [A.S.] 4 ff.):\n1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 17. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben von Art. 72bis IVV sei die Nichtverwertbarkeit des polydisziplinären Gutachtens der F.___ festzustellen.\n3. Zur Beurteilung des Falles seien die Strafverfahrensakten des Versicherten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie ein entsprechender Leumundsbericht einzuholen. Ebenfalls beizuziehen seien die IV-Akten der Schwester des Versicherten.\n4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die IV-Stelle es für notwendig hielt, die Einwendungen des Versicherten zum Vorbescheid vom 4. April 2013 der F.___ zur Stellungnahme zuzustellen, worauf im Überweisungsschreiben vom 4. September 2013 unter Bezugnahme auf den Einwand ausdrücklich hingewiesen wurde, in der Folge jedoch der Gutachterstelle nur die Eingabe des Versicherten vom 8. Juli 2013 zugestellt wurde, worauf der Gutachter auch nur zu dieser Eingabe und nicht zum kompletten Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung bezogen hat.\n5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Darstellung der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014, wonach die F.___ zu den im Einwandverfahren vorgebrachten medizinischen Rügepunkten zum polydisziplinären Fachgutachten Stellung genommen habe, mangels Zustellung derselben nicht zutrifft und die F.___ und die im vorliegenden Fall involvierten Gutachter – inkl. Dr. H.___ – seien gerichtlich zu beauftragen, die Ergänzungsfragen Nrn. 1 bis 20 schriftlich zu beantworten und zum Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung zu nehmen.\n6. a) Es sei ein interdisziplinäres gerichtliches Gutachten zur Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung beim Versicherten und zum genauen Ausmass der Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten erstellen zu lassen, dies unter Einbezug der psychiatrischen, kardiologischen und ophthalmologischen Fachrichtung. Vorgängig der Begutachtung seien von Amtes wegen beim KJPD und beim SPD des Kantons Solothurn die Kindheits- und Jugendakten des Versicherten, die Strafakten des Versicherten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und die IV-Akten der Schwester des Versicherten von Amtes wegen beizuziehen, damit diese der Gutachterstelle zur Exploration und gutachterlichen Abklärung weitergeleitet werden können.\nb) Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle Zürich (recte: Solothurn) zurückzuweisen.\nc) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Massnahmen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.\n7. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.\n8. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).\n9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n2.2 Mit Eingabe vom 2. September 2014 lässt der Versicherte das Rechtsbegehren Ziff. 6b in der Beschwerde vom 21. August 2014 insofern korrigieren, als die Angelegenheit zur weiteren Abklärung nicht an die IV-Stelle des Kantons Zürich, sondern an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen sei. Sodann wird ein weiterer Schreibfehler berichtigt (A.S. 50 f.).\n2.3 Mit Eingabe vom 23. September 2014 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene Unterlagen zukommen (A.S. 54 ff.).\n2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 61 f.).\n2.5 Mit Replik vom 4. Dezember 2014 lässt der Versicherte folgende Anträge stellen (A.S. 70 ff.):\n1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass zu den detaillierten und substanziellen (und auch fachärztlich belegten) Einwendungen des Versicherten keine Stellungnahme des RAD der IV-Stelle Solothurn erfolgt ist.\n2. Es sei durch das angerufene Gericht bei der IV-Stelle Solothurn eine Stellungnahme des RAD (Facharzt für Psychiatrie) zu den medizinischen Einwendungen des Beschwerdeführers einzuholen.\n3. Die Stellungnahme von Frau Dr. med. I.___ vom 27. Oktober 2014 sei als Urkunde 14 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.\n4. Über die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei gerichtlich eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welche Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n2.6 Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur Replik des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2014 verzichtet hat (A.S. 75).\n2.7 Am 2. Februar 2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss seine Kostennote ein (A.S. 76 ff.).\n2.8 Am 8. September 2016 führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 8. September 2016; A.S. 84 ff.).\nII.\n"}