{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-210_2016-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132459&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86d646c84f81eec9f5cf518110297570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "227adace315b0f26d42e790821537751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2016 VSBES.2014.210\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\nVersicherungsgericht\nUrteil vom 8. September 2016\nEs wirken mit:\nVizepräsidentin Weber-Probst\nOberrichter Marti\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Schmidhauser\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann\nBeschwerdeführer\ngegen\nIV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen\n(Verfügung vom 17. Juni 2014)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Der 1968 geborene A.___ arbeitete seit 1984 als Mechaniker, Monteur und CNC-Maschinenbediener bei verschiedenen Arbeitgebern, von 1995 bis 2005 als Kommissionierer bei der C.___, und zuletzt seit 2005 als Lagerist bei der D.___. Ab 20. Juli 2006 wurde er vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Vom 22. November bis 11. Dezember 2006 wurde er wegen psychischen Beschwerden bei den Psychiatrischen Diensten, Erwachsenenpsychiatrie, Solothurn, hospitalisiert. Sein Hausarzt, E.___, attestierte in der Folge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Am 8. Mai 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. August 2007 auf. Am 20. Juli 2007 meldete sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine Invalidenrente beanspruchte. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre (rheumatologische, neurologische und psychiatrische) versicherungsmedizinische Begutachtung in der F.___, welche im November 2007 durchgeführt wurde. Daraufhin lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2010 nicht ein (VSBES.2009.295; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 57 S. 2 ff.).\n1.2 Am 29. Juli bzw. 17. August 2011 liess der Versicherte erneut ein Gesuch um Bezug von IV-Leistungen stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2008 erheblich verschlechtert. In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 13. Januar 2012 erneut eine interdisziplinäre (rheumatologische, neurologische und psychiatrische) versicherungsmedizinische Begutachtung in der F.___, welche im Oktober/November 2012 erfolgte. Mit Vorbescheid vom 4. April 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Antrags auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daraufhin liess der Versicherte am 10. Mai 2013 einen Einwand erheben, wobei u.a. eventualiter beantragt wurde, es seien der F.___ verschiedene Ergänzungsfragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Sodann liess er der IV-Stelle mit Eingabe vom 8. Juli 2013 einen Bericht von G.___ vom 12. Juni 2013 sowie einen Strafregisterauszug des Versicherten vom 21. Februar 2013 zustellen, welche in der Folge der F.___ zur Vernehmlassung zugestellt wurden. Nach Eingang der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen liege nach wie vor spätestens seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch die F.___) keine medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Aus polydisziplinärer Sicht sei ihm sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistik-Assistent (Lagermitarbeiter) als auch jede andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil nach wie vor vollumfänglich und ohne Leistungsminderung zuzumuten. Aus einer solchen Tätigkeit könne er ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (IV-Nr. 128).\n"}