Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, unter dem Titel der Heilbehandlung für den medizinischen Eingriff vom 15. Oktober 2013 aufzukommen und dem Beschwerdeführer für die Zeit der in diesem Zusammenhang entstandenen, ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'039.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 19. August 2016 von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel