Solche ergaben sich, wie bereits in der Verfügung vom 26. Januar 2016 festgehalten wurde, auch in Bezug auf die Aussage von Dr. med. F.___, die nach der Infiltration erreichte Beschwerdefreiheit stelle ein Erreichen des status quo sine dar. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. H.___ vom 19. August 2016 von CHF 5'000.00 sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben.