Dies trifft hier zu, da die chirurgische Beurteilung des Arbeitsarztes Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2014 (vgl. E. II 6.9 hiervor), auf welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen abgestellt hat, in Bezug auf die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang nicht beweiskräftig war. So wurden insbesondere aufgrund der dieser Beurteilung entgegenstehenden Einschätzungen von Dr. med. D.___ zumindest geringe Zweifel hervorgerufen. Solche ergaben sich, wie bereits in der Verfügung vom 26. Januar 2016 festgehalten wurde, auch in Bezug auf die Aussage von Dr. med.