Unter Einbezug der Auslagen von 3 %, entsprechend CHF 55.00, und der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 151.05) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'039.40. 9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. 9.3 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem obligatorischen Unfallversicherer aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 140 V 70 E. 6 S. 75 ff.).