9. 9.1 Der obsiegende Beschwerdeführer 1 hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GebT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Dätwyler macht in seiner am 21. September 2016 eingereichten Kostennote (A.S. 90) einen Aufwand von 10 Stunden 40 Minuten geltend.