Nach dem Gesagten stehen die mit der Operation vom 15. Oktober 2013 behandelten Beschwerden in einem rechtlich relevanten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Februar 2013. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Eingriff vom 15. Oktober 2013 als Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG zu übernehmen und für die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.