Diese waren Dr. med. H.___ bekannt und enthalten keine Feststellungen, welche den von ihm angenommenen und ausführlich beschriebenen Kausalzusammenhang zu widerlegen oder auch nur in Frage zu stellen vermöchten. Es sind daher keine zwingenden Gründe ersichtlich, um von den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. H.___ abzuweichen (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Dessen Beurteilung ist somit massgebend. Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. Februar 2013, dem operativen Eingriff vom 15. Oktober 2013 und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit (100 % bis 30. November 2013, anschliessend 50 % bis 21. Dezember 2013) ist zu bejahen.