Damit ist auch gesagt, dass die anschliessend wieder auftretenden, identischen und auf denselben Gesundheitsschaden zurückgehenden Beschwerden weiterhin als unfallkausal zu betrachten sind. Diese Einschätzung, die mit derjenigen von Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 6.10 hiervor) übereinstimmt, wird ausführlich und überzeugend begründet. 7.4 Zusammenfassend sind die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände nicht geeignet, die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen. Diese waren Dr. med.