Der geltend gemachte Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. D.___, der den Unterflächenschaden (an der Supraspinatussehne) als unfallkausal und den Oberflächenschaden als unfallfremd beurteilt habe, besteht nicht. Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Darlegungen (vgl. E. II. 6.10 hiervor) deutlich wird, betrachtet Dr. med. H.___ die Oberflächenläsion der Supraspinatussehne als vorbestehend, während er die Unterflächenläsion als mit erhöhter Wahrscheinlichkeit posttraumatisch ansieht. Seine Einschätzung stimmt somit (auch) in diesem Punkt mit derjenigen von Dr. med. D.___ überein.