Die Schultereckgelenkssprengung Tossy I, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend nachgewiesen ist, wird vom Gutachter nicht bzw. jedenfalls nicht mit dieser exakten Bezeichnung erwähnt und bildet ausserdem nur eine von zwei möglichen Erklärungen für allenfalls nach der Infiltration wieder aufgetretene Beschwerden am AC-Gelenk. Der Einwand betrifft also kein zentrales Element des Gutachtens. Der geltend gemachte Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. D.___, der den Unterflächenschaden (an der Supraspinatussehne) als unfallkausal und den Oberflächenschaden als unfallfremd beurteilt habe, besteht nicht.