Schon deshalb sind die in der Eingabe vom 12. September 2016 erhobenen Einwände nicht geeignet, das Ergebnis des Gerichtsgutachtens zu erschüttern oder auch nur in Frage zu stellen. Aber auch die vorgebrachten Einwände, die andere, für das Ergebnis nicht entscheidende Ausführungen des Gutachters betreffen, vermögen nicht zu überzeugen: Die Schultereckgelenkssprengung Tossy I, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend nachgewiesen ist, wird vom Gutachter nicht bzw. jedenfalls nicht mit dieser exakten Bezeichnung erwähnt und bildet ausserdem nur eine von zwei möglichen Erklärungen für allenfalls nach der Infiltration wieder aufgetretene Beschwerden am AC-Gelenk.