Warum vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Befunde eine explizite, im Gutachten beschriebene eigene Befundung der bildgebenden Aufnahmen notwendig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. 7.3 Was die inhaltlichen Aspekte anbelangt, nimmt die Beschwerdegegnerin zur für das Ergebnis zentralen, detailliert dargelegten Argumentation des Gutachters, der Sturz auf die Schulter vom 4. Februar 2013 habe im Rahmen eines relativ komplexen Wirkungszusammenhangs letztlich eine chronische Impingementsymptomatik bewirkt, zu deren Behebung die Operation vom 15. Oktober 2013 indiziert gewesen sei, gar nicht Stellung.