Insbesondere enthalten die Stellungnahmen keine Begründung für die These, die Bursitis subacromialis sei unfallfremd. Daher war eine Auseinandersetzung mit diesen Berichten weder notwendig noch möglich. Warum vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Befunde eine explizite, im Gutachten beschriebene eigene Befundung der bildgebenden Aufnahmen notwendig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.