Die Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung hängt nicht davon ab, ob ein Gutachten solche Ausführungen enthält. Die Rüge, es fehle an einer Aktenzusammenfassung, verfängt ebenfalls nicht, denn der Gutachter gibt den nach seiner Beurteilung relevanten Inhalt der bis zur Operation erstellten Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ wieder. Auf die Beurteilungen von Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2014 und 9. September 2014, namentlich dessen zentrales Argument, die durch die Ende Mai 2013 erfolgte Infiltration erreichte Beschwerdefreiheit sei als Erreichen des status quo sine zu werten, nimmt der Gerichtsgutachter in seinen Ausführungen Bezug.