Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, dem Gutachten fehle es an einer Einleitung mit Beschreibung des medikolegalen Kontextes der Auftragserteilung. Es trifft zu, dass der Gutachter nicht festhält, wer ihm aus welchem Grund den Auftrag zur Begutachtung erteilt hat. Ein Mangel des Gutachtens, der dessen Beweiskraft schmälern würde, ist darin aber nicht zu erkennen, denn es handelt sich nicht um eine medizinische Frage und die Antwort ist allen Beteiligten bekannt. Die Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung hängt nicht davon ab, ob ein Gutachten solche Ausführungen enthält.