Dass der Experte in seinem Gutachten auf eigene Untersuchungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden, zumal ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. II. 4.6 hiervor). 7.2 Die in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2016 (A.S. 83 ff.) vorgebrachten formellen Einwände gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens sind wie folgt zu beurteilen: Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, dem Gutachten fehle es an einer Einleitung mit Beschreibung des medikolegalen Kontextes der Auftragserteilung.