Der Gutachter belegt die Überlegungen, auf denen seine Auffassungen beruhen, beantwortet die ihm gestellten Fragen klar und bleibt in seinen Ausführungen widerspruchsfrei. Das Gerichtsgutachten bildet daher grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Dass der Experte in seinem Gutachten auf eigene Untersuchungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden, zumal ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. II. 4.6 hiervor).