7. Wie dargelegt (vgl. E. II. 4.5 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem durch das Versicherungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 19. August 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) grundsätzlich Beweiswert zuzusprechen ist: 7.1 Das schulterorthopädische Aktengutachten von Dr. med. H.___ erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Expertise (vgl. dazu E. II. 4.4 hiervor).