Der Eingriff sei auch diesbezüglich indiziert gewesen. Im Sinne einer Abklärungsmassnahme sei der Eingriff sinnvoll gewesen, um die Pathologie der Supraspinatussehne näher abklären und differenzieren zu können und um die entzündete Bursa darzustellen, was mr-tomographisch nicht so prägnant möglich sei. Was die Arbeitsunfähigkeit anbelange, liege eine postoperative Rehabilitationszeit von sechs Wochen mit hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des normalen postoperativen Prozederes nach Schulterarthroskopie mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion.