Er gehe weiterhin davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und der Operation vom 15. Oktober 2013 in Ermangelung einer tatsächlichen und bildgebend objektivierten strukturellen Läsion an einem degenerativ bereits erheblich vorgeschädigten Schultereckgelenk und einem hierdurch in Mitleidenschaft gezogenen Schultergelenk nicht gegeben sei. Das von Dr. med. D.___ vorgetragene Argument, die von ihm bei der Operation auf der Unterseite der Supraspinatussehne vorgefundene Pathologie sei Folge eines Unfalls, überzeuge insbesondere deshalb nicht, da eine ausschliesslich degenerativ veränderte Supraspinatussehne optisch denselben Aspekt biete, mithin die