53) zusammenfassend fest, auch in Kenntnis und Würdigung des Schreibens von Dr. med. D.___ vom 25. Juli 2014 sehe er keine Veranlassung, von seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Juni 2014 abzurücken: Er gehe weiterhin davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und der Operation vom 15. Oktober 2013 in Ermangelung einer tatsächlichen und bildgebend objektivierten strukturellen Läsion an einem degenerativ bereits erheblich vorgeschädigten Schultereckgelenk und einem hierdurch in Mitleidenschaft gezogenen Schultergelenk nicht gegeben sei.