_ nahm mit Bericht vom 25. Juli 2014 zur Beurteilung von Dr. med. F.___ Stellung (Suva-Nr. 44; Beschwerdebeilage Nr. 5). Er führte aus, als nicht unfallkausal sei sicher die Arthrose des Schultereckgelenkes anzusehen. Hingegen dokumentierten die intraoperativen Bilder einen Sehnenschaden von der Gelenksinnenfläche her. Dies sei nicht beweisend, aber eher typisch für traumatische Abschermechanismen. Das vom Versicherungsarzt angeführte Argument der fehlenden Brückensymptome nach erfolgreicher Schulterinfiltration werte Dr. med. D.___ als nicht beweisend gegen eine Unfallanamnese.