Eine tatsächliche, strukturelle, unfallkausale Läsion am rechten (recte: linken) Schultergelenk sei weder bildgebend noch intraoperativ objektiviert worden; nach erfolgreicher Behandlung der durch das Ereignis ausgelösten Schulterbeschwerden habe Beschwerdefreiheit bestanden; der Status quo sine sei nach dem versicherten Ereignis vom 2. Februar 2013 (recte: 4. Februar 2013) spätestens im August 2013 erreicht worden. Somit bestehe zwischen der Operation vom 15. Oktober 2013 und dem Unfall vom 4. Februar 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang. 6.10 Dr. med. D.___ nahm mit Bericht vom 25. Juli 2014 zur Beurteilung von Dr. med.