So weise Dr. med. D.___ auf die prätraumatische Beschwerdefreiheit hin, unterlasse allerdings bei der Beurteilung der Rückfallkausalität den Hinweis auf die völlige Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers 1 nach erfolgreicher Behandlung. Für die Beurteilung der Rückfallkausalität bedeute diese – begrifflich im rein zeitlichen Sinn verwendet – posttraumatische Beschwerdefreiheit, dass gar keine Brückensymptomatik vorgelegen habe. Auch die Ausführungen betreffend den partiellen Sehnenschaden der Supraspinatussehne würden nicht überzeugen.