Eine solche könne Beschwerden machen, in diesem konkreten Fall hätten die Beschwerden erst nach dem Unfallereignis eingesetzt. Auch bisherige sportliche Betätigungen im Fitness- und Krafttraining hätten keine solchen Beschwerden provozieren können. Daher werte er den Unfall auch für Beschwerden des Schultereckgelenkes als Teilursache. 6.9 Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. F.___, M.H.A., Arzt für Chirurgie FMH, Arbeitsarzt, am 13. Juni 2014 zur Einschätzung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Operation vom 15. Oktober 2013 und dem Unfall vom 4. Februar 2013 eine chirurgische Beurteilung vornehmen (Suva-Nr. 40). Er führte aus, im Dossier liege kein Anfangszeugnis vor.