Es sei daher von einem partiellen Sehnenschaden auszugehen, der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unfallbedingt zu bewerten sei. Eine 100%ige Beweismöglichkeit bestehe bekanntermassen bei derartigen Sehnenverletzungen nicht. Weder im MRT noch bei klinischer oder operativer Untersuchung hätten Hinweise für einen vorbestehenden degenerativen Schaden der Rotatorenmanschette oder ihrer Muskulatur erkannt werden können. Die beschriebene Arthrose des Schultereckgelenkes sei sicher degenerativer Natur. Eine solche könne Beschwerden machen, in diesem konkreten Fall hätten die Beschwerden erst nach dem Unfallereignis eingesetzt.