Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 (Suva-Nr. 11) in Bezug auf die geplante Operation vom 15. Oktober 2013 an der linken Schulter sowie die Arbeitsunfähigkeit ab dem Operationsdatum fest, diese stünden nur in einem möglichen kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2013. Im MRI-Befund der linken Schulter vom 6. März 2013 seien keine strukturellen Unfallfolgen beschrieben worden. Die im MRI beschriebenen Veränderungen entsprächen unfallunabhängigen Krankheitsbildern (z.B. Bursitis subacromialis, Tendinopathie der Supraspinatussehne, AC-Gelenksarthrose).