Die vorliegend relevante medizinische Aktenlage präsentierte sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Juli 2014 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen wie folgt: 6.1 Dr. med. C.___, FMH Radiologie/diagnostische Neuroradiologie, [...], führte am 6. März 2013 eine «MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes» durch (Suva-Nr. 4). Dabei beschrieb er folgende Befunde: Regelrechte Darstellung der Supraspinatussehne, der Infraspinatussehne und auch der Subscapularissehne ohne Nachweis einer Ruptur, wobei die Sehne des Musculus supraspinatus am Ansatz am Tuberculum majus etwas aufgetrieben und verdickt sei. Regelrechte Darstellung des Labrums ohne Hinweise auf einen Einriss oder eine Ablösung.