5. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen, welche sie im Anschluss an das Unfallereignis vom 4. Februar 2013 ausrichtete, zu Recht im August 2013 aufgrund des Erreichens des Status quo sine eingestellt hat, oder ob sie aufgrund der Schadenmeldung vom 3. Oktober 2013 weitere Versicherungsleistungen hätte erbringen müssen. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu prüfen, ob zwischen der Operation vom 15. Oktober 2013 und dem Unfallereignis vom 4. Februar 2013 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 6. Die vorliegend relevante medizinische Aktenlage präsentierte sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Juli 2014 (A.S. 1 ff.)