Nach der Rechtsprechung sind auch reine Aktengutachten voll beweiswertig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis, 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1).