Zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2016 lässt der Beschwerdeführer 1 am 21. September 2016 nochmals Stellung nehmen (A.S. 88 ff.) und beantragen, es sei auf das Gutachten von Dr. med. H.___ vom 19. August 2016 abzustellen, eventuell sei die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dem Experten zur Rückäusserung zu unterbreiten. Zudem reicht der Vertreter des Beschwerdeführers 1 seine Kostennote ein. Kopien dieser Eingaben gehen mit Verfügung vom 26. September 2016 (A.S. 91) an die beiden anderen Parteien. 13. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.