Den Parteien werden zudem zwei Experten vorgeschlagen, denen es überlassen sei, ob sie eine erneute Untersuchung für erforderlich halten, oder ob die Akten dazu genügen. Ferner wird den Parteien der Fragenkatalog unterbreitet und Frist gesetzt, um sich zu den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern und Zusatzfragen einzureichen. Die Parteien lassen sich dazu am 29. Januar, 9. und 11. Februar 2016 (A.S. 56 f., 59 f., 61) vernehmen. 10. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 (A.S. 62 f.) wird als Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], bestimmt. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Abänderung der Fragen 2 und 3 wird abgewiesen.