Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 (A.S. 51 ff.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit, zur Streitfrage, ob der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die Operation vom 15. Oktober 2013, die entsprechenden Beschwerden und die mit der Operation verbundene Arbeitsunfähigkeit habe, werde ein gerichtliches monodisziplinäres orthopädisches Gutachten eingeholt. Den Parteien werden zudem zwei Experten vorgeschlagen, denen es überlassen sei, ob sie eine erneute Untersuchung für erforderlich halten, oder ob die Akten dazu genügen.