): Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Schulterbeschwerden des Versicherten aufzukommen; eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Unfallkausalität zu erstellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Verfügung vom 16. September 2014 werden die beiden Verfahren VSBES.2014.207 und VSBES.2014.209 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2014.207 weitergeführt (A.S. 24 f.). 5. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (A.S. 27 ff.) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden.