ein, die vom 9. Oktober 2013 datiert (Suva-Nr. 11). Gestützt auf diese teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 am 11. Oktober 2013 (Suva-Nr. 12) mit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 4. Februar 2013 und der geplanten Operation vom 15. Oktober 2013, weshalb keine Leistungen erbracht würden. Es werde ihm empfohlen, sich für die weitere Behandlung beim Krankenversicherer B.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), zu melden. Der Beschwerdeführer 1 zeigte sich damit indes nicht einverstanden (Suva-Nr. 13 f.). Aufgrund der beim Kreisarzt Dr. med. E.___ eingeholten ärztlichen Beurteilung vom 23. Oktober 2013 (Suva-Nr.