Dabei habe er eine Prellung der linken Schulter erlitten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin entsprechende Versicherungsleistungen (Suva-Nr. 2). Am 6. März 2013 wurde durch Dr. med. C.___, FMH Radiologie/diagnostische Neuroradiologie, [...], eine MRT Arthrographie des linken Schultergelenks durchgeführt (Suva-Nr. 4). Diese wurde wie folgt beurteilt: «Tendinopathie der Supraspinatussehne am Ansatz am Tuberculum majus, keine transmurale Rotatorenmanschettenruptur; Zeichen einer leichten Bursitis subacromialis/subdeltoidea; ausgeprägte AC-Gelenksarthrose». Die Beschwerdegegnerin holte sodann die beiden Arztberichte von Dr. med. D.__