{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-207_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133216&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5b48179a6db1e14a26c11a26bcc42192"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:43", "Checksum": "a48a0231a690d541a4b0589a18f34eda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n9.\n9.1 Der obsiegende Beschwerdeführer 1 hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GebT, BGS 615.11]).\nRechtsanwalt Dätwyler macht in seiner am 21. September 2016 eingereichten Kostennote (A.S. 90) einen Aufwand von 10 Stunden 40 Minuten geltend. Dieser enthält – dies ergibt sich aus den am 13. September 2016 eingereichten detaillierten Positionen (A.S. 81 f.) – einen vorprozessualen Aufwand von insgesamt 3 Stunden (für die Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 15. Mai 2014), der nicht zu vergüten ist. Es sind zudem vereinzelt Positionen aufgeführt, welche als Kanzleiaufwand zu betrachten und daher im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten und nicht separat zu entschädigen sind («Eing Korr» vom 10. Juli 2014, «Eing Korr» vom 6. August 2014, «Ein Aus Korr» vom 27. Juli 2015 und «Aus Korr» vom 4. Juli 2016 à je 5 Minuten), total 20 Minuten. Damit beträgt der Aufwand noch 7 Stunden 20 Minuten, was als angemessen erscheint. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 1'833.35. Unter Einbezug der Auslagen von 3 %, entsprechend CHF 55.00, und der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 151.05) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'039.40.\n9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.\n9.3 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem obligatorischen Unfallversicherer aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 140 V 70 E. 6 S. 75 ff.). Dies trifft hier zu, da die chirurgische Beurteilung des Arbeitsarztes Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2014 (vgl. E. II 6.9 hiervor), auf welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen abgestellt hat, in Bezug auf die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang nicht beweiskräftig war. So wurden insbesondere aufgrund der dieser Beurteilung entgegenstehenden Einschätzungen von Dr. med. D.___ zumindest geringe Zweifel hervorgerufen. Solche ergaben sich, wie bereits in der Verfügung vom 26. Januar 2016 festgehalten wurde, auch in Bezug auf die Aussage von Dr. med. F.___, die nach der Infiltration erreichte Beschwerdefreiheit stelle ein Erreichen des status quo sine dar. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. H.___ vom 19. August 2016 von CHF 5'000.00 sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, unter dem Titel der Heilbehandlung für den medizinischen Eingriff vom 15. Oktober 2013 aufzukommen und dem Beschwerdeführer für die Zeit der in diesem Zusammenhang entstandenen, ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten.\n2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'039.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n3. Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 19. August 2016 von CHF 5'000.00 zu bezahlen.\n4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFlückiger Jäggi"}