{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-207_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133216&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5b48179a6db1e14a26c11a26bcc42192"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:43", "Checksum": "a48a0231a690d541a4b0589a18f34eda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n7.3 Was die inhaltlichen Aspekte anbelangt, nimmt die Beschwerdegegnerin zur für das Ergebnis zentralen, detailliert dargelegten Argumentation des Gutachters, der Sturz auf die Schulter vom 4. Februar 2013 habe im Rahmen eines relativ komplexen Wirkungszusammenhangs letztlich eine chronische Impingementsymptomatik bewirkt, zu deren Behebung die Operation vom 15. Oktober 2013 indiziert gewesen sei, gar nicht Stellung. Schon deshalb sind die in der Eingabe vom 12. September 2016 erhobenen Einwände nicht geeignet, das Ergebnis des Gerichtsgutachtens zu erschüttern oder auch nur in Frage zu stellen. Aber auch die vorgebrachten Einwände, die andere, für das Ergebnis nicht entscheidende Ausführungen des Gutachters betreffen, vermögen nicht zu überzeugen: Die Schultereckgelenkssprengung Tossy I, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend nachgewiesen ist, wird vom Gutachter nicht bzw. jedenfalls nicht mit dieser exakten Bezeichnung erwähnt und bildet ausserdem nur eine von zwei möglichen Erklärungen für allenfalls nach der Infiltration wieder aufgetretene Beschwerden am AC-Gelenk. Der Einwand betrifft also kein zentrales Element des Gutachtens. Der geltend gemachte Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. D.___, der den Unterflächenschaden (an der Supraspinatussehne) als unfallkausal und den Oberflächenschaden als unfallfremd beurteilt habe, besteht nicht. Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Darlegungen (vgl. E. II. 6.10 hiervor) deutlich wird, betrachtet Dr. med. H.___ die Oberflächenläsion der Supraspinatussehne als vorbestehend, während er die Unterflächenläsion als mit erhöhter Wahrscheinlichkeit posttraumatisch ansieht. Seine Einschätzung stimmt somit (auch) in diesem Punkt mit derjenigen von Dr. med. D.___ überein. Die Bejahung der Unfallkausalität für die Entzündung der oberhalb der Supraspinatussehnen-Oberfläche liegenden Bursa hat der Gutachter ausführlich und nachvollziehbar begründet. Inwiefern der durch ihn beschriebene Wirkungsmechanismus, dessen prinzipielle Plausibilität die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, voraussetzen sollte, dass der Unfall zu einem Oberflächenschaden an der Supraspinatussehne geführt hat, ist nicht ersichtlich. Zur Wirkungsweise der Infiltration hat der Experte nachvollziehbar dargelegt, dass diese zwar eine vorübergehende Verbesserung der Symptomatik, nicht aber der ihr zugrunde liegenden, als unfallkausal beurteilten Pathologie bewirken kann. Damit ist auch gesagt, dass die anschliessend wieder auftretenden, identischen und auf denselben Gesundheitsschaden zurückgehenden Beschwerden weiterhin als unfallkausal zu betrachten sind. Diese Einschätzung, die mit derjenigen von Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 6.10 hiervor) übereinstimmt, wird ausführlich und überzeugend begründet.\n7.4 Zusammenfassend sind die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände nicht geeignet, die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen. Diese waren Dr. med. H.___ bekannt und enthalten keine Feststellungen, welche den von ihm angenommenen und ausführlich beschriebenen Kausalzusammenhang zu widerlegen oder auch nur in Frage zu stellen vermöchten. Es sind daher keine zwingenden Gründe ersichtlich, um von den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. H.___ abzuweichen (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Dessen Beurteilung ist somit massgebend. Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. Februar 2013, dem operativen Eingriff vom 15. Oktober 2013 und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit (100 % bis 30. November 2013, anschliessend 50 % bis 21. Dezember 2013) ist zu bejahen. Die mit der Operation behandelten Beschwerden basierten auf einem objektiv nachweisbaren, organischen Gesundheitsschaden, so dass sich eine Adäquanzprüfung erübrigt.\n8. Nach dem Gesagten stehen die mit der Operation vom 15. Oktober 2013 behandelten Beschwerden in einem rechtlich relevanten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Februar 2013. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Eingriff vom 15. Oktober 2013 als Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG zu übernehmen und für die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.\n"}