{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-207_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133216&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5b48179a6db1e14a26c11a26bcc42192"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:43", "Checksum": "a48a0231a690d541a4b0589a18f34eda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nWas die Arbeitsunfähigkeit anbelange, liege eine postoperative Rehabilitationszeit von sechs Wochen mit hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des normalen postoperativen Prozederes nach Schulterarthroskopie mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion. Da mit dem subacromialen Debridement, der Acromioplastik und der AC-Resektion nur unfallkausale Pathologien behandelt worden seien, stehe auch die postoperative Arbeitsunfähigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall.\nZur Frage nach der Bedeutung der Ende Mai 2013 vorgenommenen Infiltration und der danach festgestellten Beschwerdefreiheit führt der Gutachter aus, auch eine temporäre Symptomfreiheit nach Applikation von Corticosteroiden mittels subacromialer Injektion und Infiltration des AC-Gelenks sei – entgegen der Beurteilung von Dr. med. F.___ (E. II. 6.9 und 6.11 hiervor) – nicht als Erreichen des status quo sine zu werten. Nach Applikation von Steroiden werde die Expression von Entzündungsmediatoren intrazellulär gehemmt, was zu einer temporären Reduktion der Entzündung und der assoziierten Symptome führe. Nach Abklingen der anti-inflammatorischen Wirkung könne es bei persistierenden strukturellen Schäden (hypertrophes Bursagewebe und aktivierte AC-Gelenksarthrose) zu einem Rezidiv der Symptomatik kommen.\n7. Wie dargelegt (vgl. E. II. 4.5 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem durch das Versicherungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 19. August 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) grundsätzlich Beweiswert zuzusprechen ist:\n7.1 Das schulterorthopädische Aktengutachten von Dr. med. H.___ erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Expertise (vgl. dazu E. II. 4.4 hiervor). Es ist umfassend, indem es die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Aspekte abdeckt, und stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten gründlich studiert sowie seine Beurteilungen und Einschätzungen detailliert erörtert hat. Der Gutachter begründet seine Schlussfolgerungen anhand der ihm vorliegenden Befunde, Diagnosestellungen und ärztlichen Würdigungen überzeugend und in nachvollziehbarer Weise. Er legt verständlich und plausibel dar, dass und warum er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem relativ komplexen Wirkungszusammenhang ausgeht, der durch den Unfall ausgelöst wurde und die Beschwerden bewirkte, welche Gegenstand der Operation vom 15. Oktober 2013 bildeten. Der Gutachter belegt die Überlegungen, auf denen seine Auffassungen beruhen, beantwortet die ihm gestellten Fragen klar und bleibt in seinen Ausführungen widerspruchsfrei. Das Gerichtsgutachten bildet daher grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Dass der Experte in seinem Gutachten auf eigene Untersuchungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden, zumal ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. II. 4.6 hiervor).\n7.2 Die in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2016 (A.S. 83 ff.) vorgebrachten formellen Einwände gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens sind wie folgt zu beurteilen:\nDie Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, dem Gutachten fehle es an einer Einleitung mit Beschreibung des medikolegalen Kontextes der Auftragserteilung. Es trifft zu, dass der Gutachter nicht festhält, wer ihm aus welchem Grund den Auftrag zur Begutachtung erteilt hat. Ein Mangel des Gutachtens, der dessen Beweiskraft schmälern würde, ist darin aber nicht zu erkennen, denn es handelt sich nicht um eine medizinische Frage und die Antwort ist allen Beteiligten bekannt. Die Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung hängt nicht davon ab, ob ein Gutachten solche Ausführungen enthält.\nDie Rüge, es fehle an einer Aktenzusammenfassung, verfängt ebenfalls nicht, denn der Gutachter gibt den nach seiner Beurteilung relevanten Inhalt der bis zur Operation erstellten Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ wieder. Auf die Beurteilungen von Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2014 und 9. September 2014, namentlich dessen zentrales Argument, die durch die Ende Mai 2013 erfolgte Infiltration erreichte Beschwerdefreiheit sei als Erreichen des status quo sine zu werten, nimmt der Gerichtsgutachter in seinen Ausführungen Bezug. Die Stellungnahmen der Kreisärzte Dr. med. E.___ vom 9. Oktober 2013 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) bzw. Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___ vom 23. Oktober 2013 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) basieren auf einer Argumentation, welche andere Punkte beschlägt als das Gerichtsgutachten. Insbesondere enthalten die Stellungnahmen keine Begründung für die These, die Bursitis subacromialis sei unfallfremd. Daher war eine Auseinandersetzung mit diesen Berichten weder notwendig noch möglich.\nWarum vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Befunde eine explizite, im Gutachten beschriebene eigene Befundung der bildgebenden Aufnahmen notwendig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich."}