{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-207_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133216&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5b48179a6db1e14a26c11a26bcc42192"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:43", "Checksum": "a48a0231a690d541a4b0589a18f34eda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nDie Rückfallmeldung sei zwei Monate nach Erreichen des Status quo sine eingereicht worden. Als neues medizinisches Dokument liege der Operationsbericht vom 15. Oktober 2013 vor. Keine der darin gestellten Diagnosen sei tatsächlich neu, denn der intraoperative Befund bestätige die bildgebend auf den Tomogrammen vom 6. März 2013 ausgewiesenen Pathologien. Es handle sich auch unter Berücksichtigung der detaillierten Befundbeschreibung durch Dr. med. D.___ weiterhin ausschliesslich und vollumfänglich um degenerative Veränderungen innerhalb des linken Schultergelenkes. Notabene könnten die beschriebenen Pathologien auch nicht unter irgendeine Listendiagnose nach Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202] subsumiert werden: Weder sei eine Sehne gerissen noch liege eine Bandläsion vor. Den Feststellungen von Dr. med. D.___ in seiner Kausalitätsbeurteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 könne in den wesentlichen Aussagen versicherungsmedizinisch nicht zugestimmt werden. So weise Dr. med. D.___ auf die prätraumatische Beschwerdefreiheit hin, unterlasse allerdings bei der Beurteilung der Rückfallkausalität den Hinweis auf die völlige Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers 1 nach erfolgreicher Behandlung. Für die Beurteilung der Rückfallkausalität bedeute diese – begrifflich im rein zeitlichen Sinn verwendet – posttraumatische Beschwerdefreiheit, dass gar keine Brückensymptomatik vorgelegen habe. Auch die Ausführungen betreffend den partiellen Sehnenschaden der Supraspinatussehne würden nicht überzeugen. Die Verdickung der Supraspinatussehne im Ansatzbereich am Oberarmknochen und die dort erkennbaren Signalstörungen innerhalb der Sehne seien sehr wohl als degenerative Veränderungen im Zusammenhang mit der von Dr. med. D.___ später operierten Impingementsymptomatik zu verstehen. Die Abbildung 1 zeige, wie die Supraspinatussehne zwischen dem (arthrotisch veränderten) Schultereckgelenk und dem Oberarmkopf eingeklemmt werde; dies sei das Wesen eines Impingementsyndroms am Schultergelenk: Der Konflikt zwischen dem Schulterdach und dem Oberarmkopf, durch welchen im Wesentlichen die Supraspinatussehne unter konstante Druckbelastung gerate, was nach entsprechender Zeit zu Schäden an dieser Sehne führe. Diese Interpretation habe Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung vom 22. Mai 2013 selbst bestätigt.\nVersicherungsmedizinisch liessen sich folgende Feststellungen treffen: Eine tatsächliche, strukturelle, unfallkausale Läsion am rechten (recte: linken) Schultergelenk sei weder bildgebend noch intraoperativ objektiviert worden; nach erfolgreicher Behandlung der durch das Ereignis ausgelösten Schulterbeschwerden habe Beschwerdefreiheit bestanden; der Status quo sine sei nach dem versicherten Ereignis vom 2. Februar 2013 (recte: 4. Februar 2013) spätestens im August 2013 erreicht worden. Somit bestehe zwischen der Operation vom 15. Oktober 2013 und dem Unfall vom 4. Februar 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang.\n6.10 Dr. med. D.___ nahm mit Bericht vom 25. Juli 2014 zur Beurteilung von Dr. med. F.___ Stellung (Suva-Nr. 44; Beschwerdebeilage Nr. 5). Er führte aus, als nicht unfallkausal sei sicher die Arthrose des Schultereckgelenkes anzusehen. Hingegen dokumentierten die intraoperativen Bilder einen Sehnenschaden von der Gelenksinnenfläche her. Dies sei nicht beweisend, aber eher typisch für traumatische Abschermechanismen. Das vom Versicherungsarzt angeführte Argument der fehlenden Brückensymptome nach erfolgreicher Schulterinfiltration werte Dr. med. D.___ als nicht beweisend gegen eine Unfallanamnese. Eine Infiltration mit einem Corticoidpräparat lindere in der Regel die schmerzhafte Entzündungsreaktion, dies häufiger eben auch bei läsionsbedingten Sehnenreizungen. Bekanntermassen könne keine Garantie gegeben werden, wie lange eine derartige Schulterinfiltration Wirkung zeige. In der Regel seien dies drei bis vier Monate. In diesem Sinne sehe er die Schulterinfiltration als temporären Erfolg einer Entzündungsrückbildung. Aufgrund der verbleibenden Strukturauffälligkeiten der Sehne hätten die Beschwerden wiederum mit abnehmender Wirkung des Medikamentes eingesetzt. Es müsse betont werden, dass die Infiltration sowohl ins Schultereckgelenk als auch um die besagte Supraspinatussehne durchgeführt worden sei und somit eine allfällige auch unfallkausale Pathologie temporär oder auf längere Sicht auch wirksam hätte beeinflussen können.\n6.11 Dr. med. F.___ hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 9. September 2014 (Suva-Nr. 53) zusammenfassend fest, auch in Kenntnis und Würdigung des Schreibens von Dr. med. D.___ vom 25. Juli 2014 sehe er keine Veranlassung, von seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Juni 2014 abzurücken: Er gehe weiterhin davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und der Operation vom 15. Oktober 2013 in Ermangelung einer tatsächlichen und bildgebend objektivierten strukturellen Läsion an einem degenerativ bereits erheblich vorgeschädigten Schultereckgelenk und einem hierdurch in Mitleidenschaft gezogenen Schultergelenk nicht gegeben sei. Das von Dr. med. D.___ vorgetragene Argument, die von ihm bei der Operation auf der Unterseite der Supraspinatussehne vorgefundene Pathologie sei Folge eines Unfalls, überzeuge insbesondere deshalb nicht, da eine ausschliesslich degenerativ veränderte Supraspinatussehne optisch denselben Aspekt biete, mithin die Unterscheidung zwischen krankhafter und traumatischer Sehnenveränderung im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei."}