{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-207_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133216&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5b48179a6db1e14a26c11a26bcc42192"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:43", "Checksum": "a48a0231a690d541a4b0589a18f34eda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n6.8 Dr. med. D.___ führte im Bericht vom 13. Januar 2014 aus (Beschwerdebeilage Nr. 4), schon bei der ersten Konsultation habe der Beschwerdeführer 1 auf konkretes Anfragen hin berichtet, dass vor dem Unfallereignis keine Schulterbeschwerden bestanden hätten. Nach der Operation vom 15. Oktober 2013 habe sich der postoperative Verlauf unter Schonung und Physiotherapie komplikationslos gestaltet. Eine 50%ige Arbeitsaufnahme sei am 1. Dezember 2013 erfolgt, wobei aber körperliche Aussendienstarbeiten noch nicht angeraten worden seien. Eine volle Arbeitsaufnahme sei dann vom 22. Dezember 2013 an assistiert worden. Dr. med. D.___ stellte die Diagnose einer «traumatischen Partialläsion Supraspinatussehne links». Gemäss seiner Einschätzung sei von einer Unfallkausalität des Schulterleidens, der Schulteroperation und der hiermit verbundenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Versicherungstechnisch gemeldet und anerkannt bestehe ein Status nach adäquatem Trauma. Vor dem Ereignis hätten keinerlei Schulterbeschwerden nach anamnestischer Angabe bestanden. Das Arthro-MRI habe keinen sicheren Hinweis für eine Läsion der Rotatorenmanschetten-Sehne, wohl aber für eine entzündliche Veränderung bezeigt. Die Ursache hierfür sehe er im Zusammenhang mit dem zeitlich vorausgegangenen Unfallereignis. Von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt erschienen ihm die dokumentierten Befunde intraoperativ. Erst die Arthroskopie habe einen Einriss in der Rotatorenmanschette dokumentiert, was sich somit von einer «Prellung» der Schulter unterscheide. Es sei daher von einem partiellen Sehnenschaden auszugehen, der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unfallbedingt zu bewerten sei. Eine 100%ige Beweismöglichkeit bestehe bekanntermassen bei derartigen Sehnenverletzungen nicht. Weder im MRT noch bei klinischer oder operativer Untersuchung hätten Hinweise für einen vorbestehenden degenerativen Schaden der Rotatorenmanschette oder ihrer Muskulatur erkannt werden können. Die beschriebene Arthrose des Schultereckgelenkes sei sicher degenerativer Natur. Eine solche könne Beschwerden machen, in diesem konkreten Fall hätten die Beschwerden erst nach dem Unfallereignis eingesetzt. Auch bisherige sportliche Betätigungen im Fitness- und Krafttraining hätten keine solchen Beschwerden provozieren können. Daher werte er den Unfall auch für Beschwerden des Schultereckgelenkes als Teilursache.\n6.9 Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. F.___, M.H.A., Arzt für Chirurgie FMH, Arbeitsarzt, am 13. Juni 2014 zur Einschätzung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Operation vom 15. Oktober 2013 und dem Unfall vom 4. Februar 2013 eine chirurgische Beurteilung vornehmen (Suva-Nr. 40). Er führte aus, im Dossier liege kein Anfangszeugnis vor. Die vier Wochen nach dem Sturz beim Skifahren durch Dr. med. C.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) am linken Schultergelenk habe keine tatsächliche strukturelle Läsion, welche einem Sturz beim Skifahren vier Wochen zuvor kausal zuordenbar sei, dargestellt. Insbesondere das Fehlen von Knochenmarködemen belege, dass eine grössere Gewalteinwirkung auf den knöchernen Gelenkbereich und die am Knochen ansetzenden Sehnen in dieser Region nicht stattgefunden habe. So sei auch die Dokumentation im Bericht aus dem [...] in diesem Sinne zu verstehen. Dr. med. D.___ habe betreffend die Untersuchung vom 22. Mai 2013 (3,5 Monate nach dem Unfallereignis) eine subakromiale Dekompression vorgeschlagen, die nicht der Behandlung von unfallkausalen strukturellen Läsionen diene, sondern die Beseitigung der vorbestehenden Impingementsymptomatik zum Ziel habe. Die auf Wunsch des Beschwerdeführers 1 zunächst durchgeführte Infiltration des Schultereckgelenkes und des subakromialen Raumes entspreche einer Behandlung unfallfremder Pathologien und habe einen durchschlagenden Erfolg gezeigt. Dies habe Dr. med. D.___ dem Hausarzt des Beschwerdeführers 1 im Bericht vom 8. Juli 2013 mitgeteilt. Dies bedeute versicherungsmedizinisch, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt, sechs Monate nach dem versicherten Ereignis, der Status quo sine erreicht worden sei."}