{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-207_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133216&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5b48179a6db1e14a26c11a26bcc42192"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:43", "Checksum": "a48a0231a690d541a4b0589a18f34eda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nDie Infiltration habe nur eine vorübergehende Kupierung der Schulterbeschwerden erbracht. Aktuell gebe es seit wenigen Wochen deutlich zunehmende diffuse Schmerzen der linken Schulter, insbesondere nachts, die Belastungen müssten den Beschwerden angepasst werden. Der Beschwerdeführer 1 komme nun mit dem Wunsch nach einer schon erklärten Operation. In der linken Schulter sei eine intakte Sensomotorik, ein unauffälliges Relief bei kräftigem Muskelmantel festgestellt worden. Es bestünden diffuse Schmerzen bei jeglicher Bewegungstestung im Anschlag. Auch bei der Prüfung der Rotatorenmanschette sei eine diffuse und ausgeprägte Schmerzhaftigkeit gegeben, die O’Brian und Hawkins- sowie der Jobe-Test seien deutlich positiv ausgefallen. Es bestehe ein dolentes Schultergelenk. Die Schultermobilität sei frei. Es würden nochmals inklusive Alternativen, Komplikationsmöglichkeiten, der Verlauf und die Erfolgswahrscheinlichkeiten eine Schulterarthroskopie besprochen zur vor allem subakromialen Dekompression und Schultereckgelenkresektion. Eine Operationserweiterung mit möglichen Sehnenrevisionen sei entsprechend der MRI-Bilder nicht geplant, aber als Option erläutert worden. Aktuell scheine die Schulter massiv schmerzhaft zu sein, zu einer Kapselsteife sei es jedoch nicht gekommen, Infektzeichen bestünden ebenfalls nicht. Operationstermin sei der 15. Oktober 2013.\n6.5 Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 (Suva-Nr. 11) in Bezug auf die geplante Operation vom 15. Oktober 2013 an der linken Schulter sowie die Arbeitsunfähigkeit ab dem Operationsdatum fest, diese stünden nur in einem möglichen kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2013. Im MRI-Befund der linken Schulter vom 6. März 2013 seien keine strukturellen Unfallfolgen beschrieben worden. Die im MRI beschriebenen Veränderungen entsprächen unfallunabhängigen Krankheitsbildern (z.B. Bursitis subacromialis, Tendinopathie der Supraspinatussehne, AC-Gelenksarthrose). Eine geplante Arthroskopie der Schulter sei auf unfallunabhängige Krankheitsbilder zurückzuführen. Der Status quo sine sei sicherlich circa vier Monate nach dem Unfall erreicht worden.\n6.6 Dr. med. D.___ stellte im Operationsbericht vom 18. Oktober 2013 folgende Diagnosen (Suva-Nr. 36):\nSubakromiales Impingement mit ausgeprägter Bursitis, kleiner Partialläsion\nSupraspinatussehne nicht transmural, Labrumläsion und ACG-Arthrose linke Schulter\nAm 15. Oktober 2013 sei eine «Schulterarthroskopie mit subakromialer Dekompression, Bursektomie, laterale Clavicula-Resektion Labrum- und Supraspinatus-Sehnenglättung linke Schulter» durchgeführt worden. Nach dem Skisturz im Februar 2013 hätten posttraumatische Schulterbeschwerden rechts (recte: links) resultiert. Im Arthro-MRI vom 6. März 2013 sei eine erkennbare Reizung der Supraspinatussehne ohne erkennbare transmurale Rissbildung festgestellt worden. Im Mai 2013 sei dann die Operationsbesprechung erfolgt, woraufhin ein Infiltrationsversuch mit Wirkung für einige Wochen stattgefunden habe. Da auch die physiotherapeutischen Bemühungen wenig Erfolg gebracht hätten, habe sich der Beschwerdeführer 1 nun zum vorgeschlagenen Eingriff entschieden.\nEs seien unter anderem unauffällige und regelrechte glenohumerale Bänder, eine unauffällige Subscapularissehne sowie ein unauffälliges Pulley-System festgestellt worden. Die lange Bizepsssehne sei stabil geführt ohne Tendinitis oder Läsion, die Knorpelbeläge seien schadlos. Leichte Labrumeinrisse in der Ventral-Zirkumferenz sowie am Bizepssehnen-Anker seien mit dem VAPR verödet worden. Die Supraspinatussehne weise auf circa 1 cm ap-Länge artikulärseitig eine nur 2 mm breite Auffaserung auf. Hier sei eine Glättung mit dem VAPR erfolgt. Das Arthroskop sei anschliessend in den Subakromialraum umgesteckt worden und es sei eine Resektion einer sehr stark entzündeten Bursa durchgeführt worden. Auch die Supraspinatussehne erscheine fleckenweise gerötet. Eine kleinere bursaseitige Läsion von 4 mm Durchmesser zeigte sich ventral am Tuberculum majus-Insertionsfusspunkt. Der Sehnenschaden sei gesamthaft betrachtet zu klein, als dass eine Sehnenrevision zumutbar wäre. Es seien eine dosierte Akromioplastik und eine Resektion des lateralen Claviculaendes mit direkter optischer Bestätigung der kompletten Resektion durchgeführt worden.\nUnter «Prozedere» gab Dr. med. D.___ eine schmerzadaptierte Beübung ohne vorgegebenes Limit und die Nutzung der Mitella-Schlaufe für zwei bis vier Wochen nach Comfort an. Für insgesamt vier Wochen dürften keine gröberen Schulterbelastungen erfolgen. Die Fadenentfernung erfolge in zwei, die klinische Kontrolle in vier Wochen.\n6.7 Am 23. Oktober 2013 erstellten die Kreisärzte Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 16). Sie führten aus, die geplante Operation an der linken Schulter vom 15. Oktober 2013 sowie die Arbeitsunfähigkeit ab dem Operationsdatum stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2013. Der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen eines Sturzes beim Skifahren eine Prellung der linken Schulter erlitten. Etwa vier, allerhöchstens sechs Monate nach dem Ereignis sollten die Beschwerden abgeheilt sein. Im MRI-Befund vom 6. März 2013 seien keine strukturellen Unfallfolgen beschrieben worden. Es handle sich bei den beschriebenen Veränderungen im MRI der linken Schulter um eine Bursitis subacromialis, Tendinopathie der Supraspinatussehne und eine AC-Gelenksarthrose. Diese Veränderungen seien alle krankhafter Natur und nicht unfallbedingt. Es sei durch die Prellung der linken Schulter zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes gekommen."}