{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-207_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133216&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5b48179a6db1e14a26c11a26bcc42192"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:43", "Checksum": "a48a0231a690d541a4b0589a18f34eda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.12.2016 VSBES.2014.207\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n3.\n3.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer 1 am 19. August 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (VSBES.2014.207, A.S. 8 ff.):\n3.2 Der Beschwerdeführer 2 erhebt am 20. August 2014 beim Versicherungsgericht ebenfalls fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (VSBES.2014.209, A.S. 8 ff.):\nDer Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Schulterbeschwerden des Versicherten aufzukommen; eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Unfallkausalität zu erstellen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n4. Mit Verfügung vom 16. September 2014 werden die beiden Verfahren VSBES.2014.207 und VSBES.2014.209 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2014.207 weitergeführt (A.S. 24 f.).\n5. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (A.S. 27 ff.) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden.\n6. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wird von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf [...], Kenntnis genommen (A.S. 34 f.).\n7. Der Beschwerdeführer 2 verzichtet am 27. Oktober 2014 (A.S. 38) auf das Einreichen einer Replik. Der Beschwerdeführer 1 lässt mit Eingabe vom 3. November 2014 an seinen Rechtsbegehren festhalten (A.S. 39 ff.).\n8. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an ihrem Einspracheentscheid festhalten (A.S. 44 ff.).\n9. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 (A.S. 51 ff.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit, zur Streitfrage, ob der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die Operation vom 15. Oktober 2013, die entsprechenden Beschwerden und die mit der Operation verbundene Arbeitsunfähigkeit habe, werde ein gerichtliches monodisziplinäres orthopädisches Gutachten eingeholt. Den Parteien werden zudem zwei Experten vorgeschlagen, denen es überlassen sei, ob sie eine erneute Untersuchung für erforderlich halten, oder ob die Akten dazu genügen. Ferner wird den Parteien der Fragenkatalog unterbreitet und Frist gesetzt, um sich zu den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern und Zusatzfragen einzureichen. Die Parteien lassen sich dazu am 29. Januar, 9. und 11. Februar 2016 (A.S. 56 f., 59 f., 61) vernehmen.\n10. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 (A.S. 62 f.) wird als Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], bestimmt. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Abänderung der Fragen 2 und 3 wird abgewiesen.\n11. Zu dem von Dr. med. H.___ am 19. August 2016 erstatteten Gutachten (A.S. 68 ff.) äussern sich der Beschwerdeführer 1 am 13. September 2016 (A.S. 79 ff.), wobei sein Vertreter gleichzeitig eine Kostennote einreicht, und die Beschwerdegegnerin am 12. September 2016 (Eingang: 15. September 2016; A.S. 83 ff.). Der Beschwerdeführer 2 verzichtet auf eine Stellungnahme (vgl. A.S. 86 f.).\n12. Zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2016 lässt der Beschwerdeführer 1 am 21. September 2016 nochmals Stellung nehmen (A.S. 88 ff.) und beantragen, es sei auf das Gutachten von Dr. med. H.___ vom 19. August 2016 abzustellen, eventuell sei die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dem Experten zur Rückäusserung zu unterbreiten. Zudem reicht der Vertreter des Beschwerdeführers 1 seine Kostennote ein. Kopien dieser Eingaben gehen mit Verfügung vom 26. September 2016 (A.S. 91) an die beiden anderen Parteien.\n13. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}